Um notwendige Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten im gemeinschaftlichen Eigentum bezahlen zu können, muss eine Instandhaltungsrücklage gebildet werden. Typischerweise fallen z.B. Arbeiten und Reparaturen an Heizungsanlage, Fassade oder Treppenhaus unter Instandhaltung. In Abhängigkeit des beschlossenen Verteilerschlüssels (meist nach Miteigentumsanteilen) zahlt jeder Eigentümer regelmäßig seinen Anteil in die Rücklage der Gemeinschaft ein. Diese kann nicht ausbezahlt werden. Im Falle eines Wohnungsverkaufs oder einer Eigentumsübertragung geht die Einzelrücklage (d.h. der Anteil der jeweiligen Wohnung) daher auf den neuen Eigentümer über.